1. Geltungsbereich der AGB
Im Rahmen von Vertragsschlüssen des Auftragnehmers mit einem Auftraggeber für die Erbringung von Leistungen im Personalbereich gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Gegenstand der Leistung, Leistungszeit
- Der Auftragnehmer übernimmt die Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber. Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung bestimmen sich nach dem vom Auftraggeber fristgerecht angenommenen Angebot. Sofern keine gesonderte Bindefrist im Angebot genannt wurde, gilt eine Frist von 2 Wochen ab Angebotsdatum als rechtzeitig. In Fällen, in denen kein Angebot vorliegt, z. B. Abruf aus Rahmenverträgen, bestimmt sich die Leistung nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Nebenabreden und Änderungen zum Angebot, zum Vertrag oder Vertragsbestandteilen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Zugrundelegung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Anforderungen und sonstigen Informationen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Der Auftragnehmer entscheidet über die Erbringung von (Teil-) Leistungen durch einen Nachunternehmer.
- Für die Leistungszeit ist die Auftragsbestätigung, in Fällen, in denen keine erteilt wurde, das Angebot des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer ist jedoch zur Leistung nicht verpflichtet, bevor nicht der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere dem Auftragnehmer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen vorlegt, Genehmigungen und/ oder Freigaben erwirkt sowie eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet.
- Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Absatz 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
3. Abnahme, Gefahrübergang
Ist für die Lieferung bzw. Leistung eine Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine Abnahme vereinbart so ersetzt eine Güteprüfung, technische Abnahme oder amtliche Abnahme (z.B. durch Eisenbahn-Bundesamt) die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme.
4. Preise, Rechnungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot des Auftragnehmers und wenn ein solches nicht vorliegt, nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und versteht sich, auch wenn dies nicht ausdrücklich angegeben ist, zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
- Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit erstellt der Auftragnehmer Stundenlohnzettel bzw. Fahrbereichte auf deren Basis die Abrechnungen der Leistungen erfolgen.
- Der Auftragnehmer rechnet im Wochenrhythmus ab.
- Rechnungen werden nur dann als Schlussrechnungen behandelt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
5. Zahlungen
- Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen sind nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
- Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der RailExplorer GmbH oder des Kunden/Auftraggebers.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung schuldhaft länger als 5 Tage im Rückstand, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat er seine Zahlungen schuldhaft eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so kann der Auftragnehmer für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauszahlungen oder eine ihm genehme Sicherheitsleistung verlangen.
Der Auftragnehmer kann die Ausführung sämtlicher Leistungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber, einstellen.
6. Verzug, Schadensersatz
- Wenn dem Auftraggeber aus einer Verzögerung der vertragsgemäßen Leistungen, die infolge eines Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jeden Tag der Verspätung 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Nettowert der Gesamtleistung des Auftragnehmers.
- Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden aufgrund von Betriebsausfall und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
7. Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund
Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers das (auch vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
8. Gewährleistung
Für Mängel der Leistung des Auftragnehmers haftet dieser unbeschadet den Ziffern 9 und 10 wie folgt:
- Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen und Überprüfungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen ist, oder der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel in der Leistung des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder Dritte einzusetzen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Über den Austausch von Mitarbeitern, die nicht für den vertragsgemäßen Einsatzzweck geeignet sind, entscheidet allein der Auftragnehmer.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung oder auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten sowie für die grob fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten durch Erfüllungsgehilfen.
10. Haftungsbegrenzung
Eine weitergehende Haftung als in den Ziffern 6, 8 und 9 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
Die dort genannten Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei der Übernahme von Garantien, die gerade bezwecken, den Auftraggeber gegen Schäden solcher Art abzusichern und bei Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit.
11. Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) zurückzuführen sind.
12. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Daten, die er vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung von Verträgen erhalten hat, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung jeden Vertrages hinaus.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, Gerichtsstand nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
- Erfüllungsort ist der Ort der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle des Auftraggebers.
14. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
Stand: 01. Februar 2024